13.07.2020

 

Während körpernahe Dienstleistungen wie Massage, Friseure, Pediküre unter Auflagen seit Mai bereits wieder erlaubt sind, blieb für Sexarbeiter*innen die Arbeit in den dafür vorgesehenen Betriebsstätten verboten.

Ende Juni erwirkte eine Sexarbeiterin am Verwaltungsgericht Schwerin die Erlaubnis, sexuelle Dienstleistungen weiter in Hotelzimmern bzw. als Hausbesuch durchzuführen.
Dem wurde nun mit der aktuellen Corona-Lockerungs-LVO der Landesregierung ein Riegel vorgeschoben. Hier heißt es seit dem 9. Juli 2020 in §2 (30): „Prostitution ist untersagt. Das Prostitutionsgewerbe bleibt für den Publikumsverkehr geschlossen.“

 

Die ökonomischen, sozialen und psycho-emotionalen Folgen eines Verbotes für Sexarbeiter*innen sind für die Politik kaum nachvollziehbar. Das 2017 in Kraft getretene ProstituiertenSchutzGesetz wurde besonders zum Schutze der Prostituierten (mehrheitlich Frauen) beschlossen. Gerade jetzt braucht diese vulnerable Gruppe der Sexarbeiter*innen Unterstützung in jeglicher Hinsicht und vor allem eine Perspektive für ihre Arbeit.

 

SeLA berät, begleitet und unterstützt auch während Corona Sexarbeiter*innen, die von Diskriminierung, Stigmatisierung, erschwerten Arbeitsbedingungen und hochschwelligem Zugang zu öffentlichen Leistungssystemen betroffen sind.

 

Lesen Sie hier unsere Pressemeldung dazu.

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